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Steuerhinterziehung mit dem Konto des minderjährigen Kindes

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Nutzung eines Kontos des minderjährigen Kindes durch den Vater zur Abwicklung seines betrieblichen Zahlungsverkehrs führt nicht dazu, dass das Kind durch einen Duldungsbescheid für rückständige Steuern des Vaters in Anspruch genommen werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte im Alter von elf Jahren ein Girokonto eröffnet und wurde dabei von ihren Eltern vertreten. Der in der Baubranche tätige Vater veranlasste seine Kunden, Rechnungsbeträge auf dieses Konto zu überweisen. Dies führte zu Einzahlungen auf das Konto von insgesamt ca. 90.000 Euro. Nachdem die Klägerin volljährig geworden war, nahm das Finanzamt sie im Wege eines Duldungsbescheids in Anspruch und forderte sie auf, rückständige Steuern ihres Vaters i.H.v. ca. 23.200 Euro zu zahlen und berief sich dabei auf das Anfechtungsgesetz.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war zwar davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hatte, indem er seine Kunden veranlasst hatte, Zahlungen auf das Konto der Klägerin vorzunehmen.

Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die damals minderjährige Klägerin diese Absicht gekannt habe.

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters könne der Klägerin auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil der Vater ihr gesetzlicher Vertreter gewesen sei.

Eine derartige Zurechnung komme zwar grundsätzlich in Betracht, finde ihre Grenzen jedoch dann, wenn Eltern ihre rechtlichen Möglichkeiten als gesetzliche Vertreter missbrauchten.

Der Minderjährigenschutz genieße insoweit Vorrang vor dem staatlichen Recht, Steuern einzutreiben.

Im Übrigen sei die Klägerin durch die Zahlungen auch nicht bzw. nicht mehr bereichert. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Vermögenswerte noch vorhanden seien.


FG Münster, 20.03.2019 - Az: 7 K 2071/18 AO

ECLI:DE:FGMS:2019:0320.7K2071.18AO.00

Quelle: PM des FG Münster

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