Vermieter von Wohnraum können Mietverluste nicht in beliebiger Höhe von der Steuer absetzen. Da bei Vermietung und Verpachtung häufig Verluste erzielt würden, die steuerlich abgesetzt werden könnten, komt dem Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die Richter wiesen mit dem rechtskräftigen Spruch die Klage eines Ehepaares ab, das ein 800 000 Mark Einfamilienhaus für 1 150 Mark monatlich an die Eltern der Frau vermietet hatte. Für das Streitjahr 1995 ergab sich aus Vermietung und Verpachtung ein Minus von 92 000 Mark. Laut Gericht erreichte die Miete nicht einmal den Betrag der linearen Jahres-Absetzung für Abnutzung. Dieser liegt bei zwei Prozent des Baupreises bzw. 16 100 Mark in diesem Fall. Bei so einer Mietpreisgestaltung könne von der Absicht, auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen, keine Rede sein.
FG Rheinland Pfalz, 12.11.1997 - Az: 1 K 2793/96
ECLI:DE:FGRLP:1997:1112.1K2793.96.0A
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