Unberechtigte Abbuchungen auf Kreditkarten sind ein Ärgernis, dem Verbraucherinnen und Verbraucher immer häufiger begegnen. Besonders frustrierend wird die Situation, wenn die Bank bei einer Reklamation angibt, dass die Abbuchungen angeblich über die Banking App oder anderweitig genehmigt wurden.
Gibt es dennoch rechtliche Möglichkeiten, um eine Rückerstattung zu erzielen?
Was sollte man sich grundsätzlich verhalten?
Je schneller der Betroffene reagiert, wenn es zu einer unberechtigten Abbuchung kommt, desto besser sind die Chancen das Problem zu lösen. Daher sollte das Kreditinstitut umgehend über die unberechtigte Abbuchung und alle relevanten Informationen mitgeteilt werden, insbesondere den Zeitpunkt und den Betrag der Abbuchung. Denn die Bank haftet im Grundsatz für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.
Auch wenn die Bank angeben sollte, dass über die Banking App oder anderweitig (angeblich) genehmigt wurde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Abbuchung tatsächlich genehmigt wurde.
Der Zahlungsdienstleister hat nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w BGB).
Es muss zudem geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers (BGH, 26.01.2016 - Az:
XI ZR 91/14).
So kann von einem Anscheinsbeweis dahingehend, dass es sich bei einem vom Kreditinstitut genutzten Sicherheitssystem (z.B. SMS-TAN Verfahren) um ein solches handelt, welches praktisch unüberwindbar ist, nicht ausgegangen werden, wenn der Kunde gerade diesen Vortrag des Kreditinstituts ausdrücklich bestreitet.
In diesem Fall müsste Kreditinstitut Beweis beweisen, ob das konkret benutzte Sicherheitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des streitigen Zahlungsvorgangs ein ausreichendes Sicherheitsniveau geboten hat. Dabei hat die Prüfung auf der Grundlage des neusten Standes der Erfahrungen zu erfolgen (AG Langen, 10.06.2022 - Az:
56 C 28/22).
Betroffene sollten also überprüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt eine Transaktion durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollten sämtliche Beweise gesammelt werden, die belegen könnten, dass die Transaktion nicht genehmigt wurde.
Diese sollten der Bank unverzüglich verbunden mit der Information über die unberechtigte Abbuchung zur Verfügung gestellt werden, um die vermeintliche Genehmigung über die Banking App zu entkräften.
Die Bank sollte um schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Beschwerde und Aufklärung darüber wann genau und wie die Abbuchung genehmigt worden sein soll (Gerät, Standort, IP-Adresse etc.) sowie um Nachweis gebeten werden, dass das Sicherungssystem zum fraglichen Zeitpunkt im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Fall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Letzteres kann vom Betroffenen zunächst bestritten werden.
Der gesamte Kommunikationsprozess sollte genau protokolliert werden.
Falls die Bank nicht bereit ist, die unberechtigten Abbuchungen zurückzuerstatten, sollte eine formelle schriftliche Beschwerde eingereicht werden oder aber ein Anwalt mit der Durchsetzung der Interessen beauftragt werden.
Anzeige der bei der Polizei stellen?
In Fällen von Betrug oder unberechtigter Nutzung von Kreditkartendaten sollte zusätzlich eine Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle erstattet werden. Dies dient nicht nur der Dokumentation des Vorfalls, sondern kann auch bei späteren rechtlichen Schritten von Bedeutung sein.
Welche konkreten Rechte hat der Karteninhaber?
Nach deutschem Recht sind Karteninhaber grundsätzlich vor unberechtigten Abbuchungen geschützt. Gemäß § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haftet die Bank für nicht autorisierte Zahlungen, sofern diese unverzüglich gemeldet werden.
Hier sieht das BGB folgendes vor:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.
Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten den kontoführenden Zahlungsdienstleister.