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Abzahlungskauf im Überblick: Ratenzahlung, Eigentum und Rechte für Käufer

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Abzahlungskauf ist ein gewöhnlicher, sich ausschließlich im Verhältnis Käufer - Verkäufer abwickelnder Kaufvertrag. Abweichend von der gesetzlichen Regel, wonach der Kaufpreis sofort bei Kaufvertragschluss fällig ist, räumt der Verkäufer hier dem Käufer die Möglichkeit der Ratenzahlung ein.

Je nach individueller Vereinbarung wird meist ein Anzahlungsbetrag sofort fällig. Die Restsumme muss dann vom Käufer in vereinbarten Raten bis zum Erreichen des vollen Kaufpreises abbezahlt werden.

Der Abzahlungskauf unterliegt den Regelungen von Verbraucherdarlehen, wenn der Vertrag zwischen einem Händler und einem Verbraucher abgeschlossen wird.

Rechtliche Einordnung

Die Abgrenzung zwischen Abzahlungskauf und Finanzierungsleasing folgt analog dem Mietkauf. Grundsätzlich fallen Kaufverträge im Sinne des § 433 Abs. 1 BGB auch in ihrer Ausgestaltung als Abzahlungskauf nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 1. Alt. KWG (Kreditwesengesetz).

Sofern zwischen Verkäufer, Lieferant und Käufer jedoch eine leasingtypische Dreieckssituation geschaffen und das Investitionsrisiko vollständig auf den Käufer verlagert wird, fällt auch ein solcher Abzahlungskauf unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 1. Alt. KWG.

Wer ist der Eigentümer?

Der Verkäufer behält sich im Rahmen eines Abzahlungskaufes gewöhnlich das Eigentum an dem Wagen vor. Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er die letzte Rate bezahlt hat.

Teilweise ist es auch möglich, dass eine Restschuld abgelöst werden kann.

Nach vollständiger Zahlung geht das Eigentum direkt auf den Käufer über, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung darüber bedarf.

Risiken bei Zahlungsverzug

Gerät der Käufer in Verzug mit der Ratenzahlung, so ist Vorsicht geboten.

Der Käufer gerät bei unpünktlichen, teilweisen oder ausbleibenden Raten automatisch in Verzug, wenn die Termine für die Raten nach dem Kalender bestimmt sind.

Der unternehmerische Verkäufer kann gemäß § 498 BGB nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist von wenigstens zwei Wochen unter der Androhung, die gesamte Restschuld zu verlangen, vom Vertrag zurücktreten, wenn Zahlungsverzug des Verbrauchers nach § 498 BGB vorliegt.

Dies ist dann der Fall, wenn der Rückstand von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten mindestens 10% des Nennbetrages des Kredites ausmacht, bei Laufzeiten über 3 Jahre genügt ein 5%-iger Rückstand.

Gibt es ein Widerrufsrecht?

Grundsätzlich gilt, dass bei Ratenzahlungsgeschäften der Käufer bis zu zwei Wochen nach Vertragsschluss zurücktreten darf.

Bei Verbraucherdarlehen ist dem Käufer ein schriftlicher Vertrag auszuhändigen, der Informationen zum Widerrufsrecht enthalten muss. Das Widerrufsrecht muss mit einem Rückgaberecht verbunden sein.

Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist die Ware zurückzusenden oder ein Rücknahmeverlangen auszuüben.

Bei Verträgen, die dem Fernabsatzgesetz unterliegen, gelten die entsprechenden Regeln.

Laufzeit eines Abzahlungskaufs

Über die Laufzeit müssen sich die Vertragspartner einig werden. Normalerweise liegt diese zwischen einem und fünf Jahren.

Dürfen Zinsen berechnet werden?

In der Regel werden bei Abzahlungskäufen keine oder nur sehr niedrige Zinsen berechnet. Da der Kaufpreis bei solchen Verträgen aber oft höher liegt - oder aber bei Barzahlung Skonto angeboten wird - sind die „Zinsen“ letztendlich bereits im Kaufpreis eingepreist. Ein Vergleich zwischen Barpreis und Kaufpreis ermöglicht es, die konkreten Mehrkosten einzuschätzen.

Kann ein Abzahlungskauf über eine Bank abgewickelt werden?

Es ist möglich, dass der Abzahlungskauf so ausgestaltet wird, dass das Ratengeschäft über den Händler geschlossen, der Käufer aber einen Ratenkreditvertrag mit einem Kreditinstitut abschließt. Das Kreditinstitut zahlt dem Verkäufer dann den Kaufpreis direkt aus.

In diesem Fall liegen zwei Verträge vor: Ein Kaufvertrag und ein Kreditvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist in dieser Konstellation nicht mehr möglich, es kann nur noch vom Kreditvertrag zurückgetreten werden.
Stand: 01.11.2022 (aktualisiert am: 25.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Der Verkäufer vereinbart beim Abzahlungskauf üblicherweise einen Eigentumsvorbehalt. Der Käufer wird erst mit der Zahlung der letzten Rate automatisch Eigentümer der Ware.
Gemäß § 498 BGB ist ein Rücktritt möglich, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist und der Rückstand bei einer Laufzeit bis zu 3 Jahren mindestens 10 % oder bei über 3 Jahren mindestens 5 % des Nennbetrags ausmacht. Zudem muss der Verkäufer eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachzahlung gesetzt haben.
Ja, grundsätzlich kann der Käufer bei Ratenzahlungsgeschäften innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Der Vertrag muss hierfür schriftlich ausgehändigt werden und Informationen zum Widerrufsrecht enthalten.
In diesem Fall liegen zwei rechtlich getrennte Verträge vor: ein Kaufvertrag und ein Kreditvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann nicht mehr möglich, der Widerruf kann lediglich den Kreditvertrag betreffen.
Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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