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Pfändungsschutz: Änderungen beim „P-Konto“

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach dem Bundestag stimmt am 6. November 2020 auch der Bundesrat über die Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos ab. Das sogenannte „P-Konto“ ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Das Gesetz soll Probleme lösen, die bei einer Evaluation des so genannten „P-Kontos" aufgezeigt worden waren. Außerdem soll der Kontopfändungsschutz transparenter werden.

Zahlreiche Neuerungen

Das Gesetz sieht vor, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Außerdem enthält es Neuregelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen, zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen zur Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages sowie zum P-Konto in der Insolvenz. Auch soll es den Schutz der Zuwendungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ verbessern.

Verkürzung des Anpassungszeitraumes für Freigrenzen auf ein Jahr

Die Neufassung sieht zum Schutz der Schuldner eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vor, um der Preisentwicklung genauer Rechnung tragen zu können.

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Außerdem erweitert das Gesetz den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, ebenso den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hatte in seiner 989. Sitzung zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, da es auch Regelungen des Verfahrens bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern für Landesbehörden betrifft. In der Folge hat der Bundestag neben einigen Detailänderungen und Klarstellungen in der Eingangsformel die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt.

Veröffentlicht: 31.10.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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