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Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern, hat die Bundesregierung Vorschläge zu Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht formuliert. Verabschiedet der Bundestag diese wie geplant schon am Mittwoch, den 25. März, befasst sich der Bundesrat nur zwei Tage später - am 27. März 2020 - abschließend damit.

Mieterschutz erhöhen

Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, sollen vor Kündigungen geschützt werden: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sollen dafür sorgen, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozesse unterbrechen

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus sollen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen können, ohne dass der Prozess "platzt". Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Zahlreiche weitere Rechtsänderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten sind Erleichterungen vorgesehen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So könnte beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell - ohne Präsenz der Aktionäre - durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren denkbar. Wohnungseigentümer könnten zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Nur während des Ausnahmezustands

Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Schnelles Verfahren

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verläuft das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen. Auch der Bundesrat hat sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Aus diesem Grund finden auch keine Ausschussberatungen statt.

Veröffentlicht: 26.03.2020

Quelle: BundesratKOMPAKT

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