Wurde einem Mieter eine Räumungsfrist gesetzt, so sollten Vermieter es unterlassen, ihr Einverständnis zu einer Fristverlängerung zu geben.
Denn in diesem Fall ist eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mieträume ausgeschlossen; es fehlt an dem für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache erforderlichen Rücknahmewillen.
Für diese Zeit wollte der Vermieter später jedoch eine Nutzungsentschädigung vom Mieter erhalten.
Denn in diesem Fall ist eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mieträume ausgeschlossen; es fehlt an dem für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache erforderlichen Rücknahmewillen.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis wurde der Geschäftsbetrieb vom Mieter vorzeitig eingestellt, der Vermieter mahnte erfolglos ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis wegen Verstoßes gegen die Betriebspflicht, erklärte dann aber später sein Einverständnis mit einer Räumungsfristverlängerung.Für diese Zeit wollte der Vermieter später jedoch eine Nutzungsentschädigung vom Mieter erhalten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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