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Vermieter sollten Räumungsfrist nicht verlängern!

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurde einem Mieter eine Räumungsfrist gesetzt, so sollten Vermieter es unterlassen, ihr Einverständnis zu einer Fristverlängerung zu geben.

Denn in diesem Fall ist eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mieträume ausgeschlossen; es fehlt an dem für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache erforderlichen Rücknahmewillen.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis wurde der Geschäftsbetrieb vom Mieter vorzeitig eingestellt, der Vermieter mahnte erfolglos ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis wegen Verstoßes gegen die Betriebspflicht, erklärte dann aber später sein Einverständnis mit einer Räumungsfristverlängerung.

Für diese Zeit wollte der Vermieter später jedoch eine Nutzungsentschädigung vom Mieter erhalten.

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OLG Celle, 20.06.2011 - Az: 2 U 49/11

ECLI:DE:OLGCE:2011:0620.2U49.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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