Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung (hier: Angabe der Gebrauchstauglichkeit von Souterrainräumen als vollwertige Büroräume) ist auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig. Sie wirkt gemäß § 142 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.
Der in Höhe der ortsüblichen Miete bestehende Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB unterliegt bei nichtigem Mietvertrag wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer.
BGH, 06.08.2008 - Az: XII ZR 67/06
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.