Ein großer Bäckereibetrieb hatte einen Laden gemietet, um dort eine Filiale einzurichten. Vor Ablauf des vereinbarten Mietvertrags vermietete er die Räume an einen Pizzaservice weiter, der Speisen und Getränke auch zum Verzehr im Laden anbot. Der Vermieter widersetzte sich der Untervermietung, da er sich gegenüber dem Pächter von zwei Gaststätten im selben Gebäude schadenersatzpflichtig machen würde. Demgegenüber berief sich der Mieter auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag, wonach er zur Untervermietung berechtigt sei, und kündigte.
Das Landgericht Traunstein stellte fest, dass dieses Recht zur Untervermietung nicht uneingeschränkt gelten kann. Dem Mieter war schon bei Vertragsschluss bekannt, dass sich im selben Haus zwei weitere Gaststätten befanden. Hierdurch waren für ihn erkennbar Grenzen für das Recht zur Untervermietung gesetzt. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Danach war der Mieter im konkreten Fall nicht zur Untervermietung berechtigt. Seine Kündigung war deshalb unwirksam.
LG Traunstein, 31.10.1997 - Az: 5 O 1676/97
Quelle: Tagesspiegel
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