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Konzerninsolvenz: Wenn Mutter und Tochter gleichzeitig pleite gehen: wer darf noch klagen?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 12 Minuten

Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft können Ansprüche aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Doppelinsolvenz von herrschender und abhängiger Gesellschaft nicht selbst geltend machen. § 93 InsO ist entsprechend anzuwenden, sodass ausschließlich der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft prozessführungsbefugt ist. Ob § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die Doppelinsolvenz überhaupt analog anwendbar ist, bleibt dabei offen - die Klage scheitert bereits an der fehlenden Prozessführungsbefugnis.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Erlöschen durch Insolvenzeröffnung

Ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der keine Regelung für den Fall der Insolvenz enthält und auch nicht gekündigt worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der herrschenden Gesellschaft kraft analoger Anwendung des § 115 Abs. 1 InsO, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Weder das Insolvenz- noch das Gesellschaftsrecht regeln ausdrücklich, wie sich die Insolvenzeröffnung auf einen solchen Vertrag auswirkt. Diese Regelungslücke ist planwidrig: Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat zwar bewusst auf die frühere Liquidationslastigkeit der Konkursordnung verzichtet und die Auflösung der Gesellschaft als Insolvenzfolge beibehalten (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), hat dabei jedoch übersehen, dass damit auch eine Regelung für das Schicksal bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge notwendig geworden wäre.

Die Heranziehung des § 115 Abs. 1 InsO zur Schließung dieser Lücke ist methodisch gerechtfertigt: Die historischen Wurzeln des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegen im Auftragsrecht, und die dem § 115 Abs. 1 InsO zugrundeliegende gesetzgeberische Wertung - dass nach Insolvenzeröffnung ausschließlich der Insolvenzverwalter über die Masse verfügen soll und diese nicht durch Ansprüche außerhalb seiner Einflusssphäre belastet werden darf - beansprucht im Konzernverhältnis gleichermaßen Geltung. Würde der Vertrag fortbestehen, könnte die abhängige Gesellschaft durch weitere Geschäftstätigkeit zusätzliche Verluste erwirtschaften, die den Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG zu Lasten der Masse der herrschenden Gesellschaft erhöhten (vgl. BGH, 16.06.2015 - Az: II ZR 384/13).

Analoge Anwendung des § 303 Abs. 1 AktG auf den GmbH-Konzern

Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG über Unternehmensverträge finden entsprechende Anwendung auf abhängige Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, soweit der Schutzzweck der jeweiligen Norm gleichermaßen zutrifft und die Regelung nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung beruht (vgl. BGH, 16.07.2019 - Az: II ZR 175/18). Da § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG das Kapitalerhaltungsgebot bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags suspendiert und an dessen Stelle der Anspruch auf Verlustausgleich nach § 302 AktG analog tritt, kann der Rechtsgedanke des § 303 Abs. 1 AktG im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft grundsätzlich entsprechend anzuwenden sein (vgl. BGH, 07.10.2014 - Az: II ZR 361/13).

Richterliche Rechtsfortbildung und ihre Grenzen bei der Doppelinsolvenz

Ob § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG im Fall einer Doppelinsolvenz von herrschender und abhängiger Gesellschaft analog einen Zahlungsanspruch begründen kann, ist rechtlich erheblich zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat § 303 Abs. 1 AktG nicht für die Konstellation der Doppelinsolvenz konzipiert. Den Materialien ist zu entnehmen, dass er davon ausging, die finanziellen Schwierigkeiten der abhängigen Gesellschaft entstünden erst nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags - und dies bei einer solventen herrschenden Gesellschaft (vgl. BGH, 23.09.1991 - Az: II ZR 135/90). Das Haftungssystem der §§ 302, 303 AktG ist für die Doppelinsolvenz nicht gemacht.


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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