Ob ein Online-Coaching- oder Mentoring-Angebot dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt, richtet sich nach dem Schwerpunkt des Leistungsangebots: Steht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund, liegt Fernunterricht vor. Die „räumliche Trennung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist jedoch nicht allein durch physische Distanz erfüllt; erforderlich ist vielmehr eine asynchrone Wissensvermittlung ohne gleichwertigen synchronen Zugang zum Lehrenden.
Anwendungsbereich des FernUSG bei Online-Coaching und Mentoring-Angeboten
Ob sogenannte Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen, ist nicht abstrakt-generell, sondern anhand des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt oder ob die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG den vertraglichen Kern bildet (vgl. BGH, 15.01.2026 - Az:
III ZR 80/25).
Abgrenzung zwischen Wissensvermittlung sowie Beratung und Begleitung
Ein als „Mentoring“ bezeichnetes Angebot verliert seinen Charakter als Fernunterricht nicht allein durch die gewählte Bezeichnung. Entscheidend ist die objektive Betrachtung aus der Perspektive des Adressatenkreises. Richtet sich ein Programm an Personen ohne einschlägige Vorkenntnisse und zielt es inhaltlich darauf ab, diesen erst das erforderliche Grundwissen zu vermitteln, spricht dies wesentlich für eine Einordnung als Fernunterricht. Ein echtes Mentoring setzt nämlich voraus, dass der Mentee über gewisse Grundkenntnisse verfügt, auf die aufgebaut werden kann; fehlen diese, geht es bei objektiver Betrachtung zwangsläufig zuerst um Wissenserwerb.
Dass ein Angebot daneben auch praktische Dienstleistungen (wie Logoerstellung, Homepage-Aufbau oder Businessfotos) umfasst, ändert nichts am Schwerpunkt, solange diese Leistungen den Kurscharakter nicht grundlegend überlagern. Ebenso wenig schließt der zeitliche Umfang der „Calls“ gegenüber dem der Erklär-Videos allein eine Einordnung als Fernunterricht aus, wenn die durch Videos, Skripte und Workbooks vermittelten Inhalte zugleich Grundlage der begleitenden Gesprächsformate sind und diese damit inhaltlich prägen.
Überwachung des Lernerfolgs
Für das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle genügt es, dass der Lernende nach dem Vertrag einen Anspruch darauf hat, in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs - etwa durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff - durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, 12.06.2025 - Az:
III ZR 109/24; BGH, 02.10.2025 - Az:
III ZR 173/24; BGH, 15.01.2026 - Az:
III ZR 80/25). Damit reicht ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten aus (vgl. BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25). Dass eine solche Fragemöglichkeit zugleich der Vorbereitung einer individuellen Beratung dient, schließt eine Lernerfolgskontrolle im Rechtssinne nicht aus.
Räumliche Trennung
Das zentrale, revisionsrechtlich bedeutsame Ergebnis betrifft das Merkmal der räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem. Eine bloß physische Distanz - etwa weil die Kommunikation über das Internet stattfindet - genügt hierfür nicht. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass räumliche Trennung nur vorliegt, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz hinweg nicht mittels einer bidirektionalen synchronen Kommunikation erfolgt, die dem Lernenden - vergleichbar einer Präsenzveranstaltung - ohne besondere Anstrengung eine Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden ermöglicht (vgl. BGH, 05.02.2026 - Az:
III ZR 137/25; BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25). Die Wissensvermittlung muss also nicht nur örtlich, sondern auch zeitlich versetzt - mithin asynchron - stattfinden.
Werden synchrone Online-Unterrichtsanteile aufgezeichnet und den Teilnehmern zeitversetzt zur Verfügung gestellt, sodass eine synchrone Teilnahme entbehrlich wird, sind diese Formate als asynchroner Unterricht zu behandeln. Dem synchronen Unterricht zuzuordnen sind hingegen nur Veranstaltungen, die entweder in physischer Präsenz oder als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden - also ohne die Möglichkeit zeitversetzter Nutzung (vgl. BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25; BGH, 12.06.2025 - Az:
III ZR 109/24).
Überwiegen synchroner oder asynchroner Anteile
Ob im konkreten Programm synchrone oder asynchrone Unterrichtsanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG überwiegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist tatrichterlich zu würdigen (vgl. BGH, 12.02.2026 - Az: III ZR 73/25). Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte diese Würdigung nicht abschließend vorgenommen werden, weil Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen über Umfang und etwaige Aufzeichnung der als Einzelgespräche durchgeführten „1:1 Calls“ fehlten - obwohl nach den übrigen Feststellungen vieles dafür sprach, dass die asynchronen Anteile überwogen, da die regelmäßigen Gruppen-Video-Calls jedenfalls teilweise als Aufzeichnung abrufbar waren und neben den Erklär-Videos, Skripten und Workbooks damit dem asynchronen Unterricht zuzuordnen gewesen wären.