Eine Angebotswerbung mit statisch angezeigtem Countdown und ergänzenden Kaufappellen stellt kein unzulässiges „Dark Pattern“ dar, wenn die Angebotslaufzeit knapp zwei Wochen beträgt, die Restlaufzeit nur statisch angezeigt wird und die verwendeten Formulierungen keinen qualifizierten, die Entscheidungsautonomie wesentlich verdrängenden Zeitdruck erzeugen.
Verhältnis von Art. 25 DSA und UGP-Richtlinie
Art. 25 Abs. 1 DSA untersagt Anbietern von Online-Plattformen, ihre Online-Schnittstellen so zu konzipieren, zu organisieren oder zu betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Die Vorschrift gilt jedoch gem. Art. 25 Abs. 2 DSA nicht für Praktiken, die in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie fallen. Für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1, 3 DSA verbleiben damit im Wesentlichen nur Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht unmittelbar der eigenen Absatzförderung dienen, sowie Handlungen gegenüber Nicht-Verbrauchern.
Der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie ist nach Art. 3 Abs. 1 UGP-RL eröffnet, wenn es sich um unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während oder nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts handelt. Eine Angebotswerbung für ein gesamtes Produktsortiment - wie eine App-basierte Rabattaktion - fällt als Geschäftspraxis in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, da der Begriff der Geschäftspraxis nach ständiger Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen ist und keinen Bezug auf ein einzelnes konkretes Produkt voraussetzt. Auch Rabattaktionen für Produktsortimente unterfallen als geschäftliche Handlungen dem UWG.
Mittelbare Wirkung des DSA über § 4a UWG
Obwohl Art. 25 Abs. 1 DSA bei Verbraucherhandlungen mit Absatzförderungsbezug keine unmittelbare Anwendung findet, sind die darin niedergelegten Wertungen nicht bedeutungslos. Sie können und müssen in die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einfließen, da die einschlägigen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere § 3 Abs. 2 UWG und § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG - einen mit Art. 25 Abs. 1 DSA vergleichbaren Schutzzweck verfolgen. Die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 DSA sind dabei als „Erfordernisse an die berufliche Sorgfaltspflicht“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) UGP-RL einzuordnen (vgl. OLG Bamberg, 05.02.2025 - Az: 3 UKl 11/24 e).
Begriff und Maßstab der „Dark Patterns“
Neben der Täuschung und der Manipulation enthält Art. 25 Abs. 1 DSA einen Auffangtatbestand: die anderweitige maßgebliche Beeinträchtigung oder Behinderung der Nutzer in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen. Beispiele für derartige Beeinträchtigungen sind Praktiken, die Entscheidungsdruck beim Nutzer aufbauen, etwa durch Knappheitsmeldungen in Form eines ablaufenden Countdowns der für die Vornahme einer bestimmten Handlung verfügbaren Zeit, durch sog. Scarcity-Patterns oder durch Hervorrufen von Schuldgefühlen.
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