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Stiller Gesellschaftsvertrag: Auslegung hinsichtlich eines Entnahmerechts bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Regelung in einem stillen Gesellschaftsvertrag, nach der der Gesellschafter, wenn die stille Gesellschaft endet, berechtigt ist, sein Guthaben auf dem Kapitalkonto zu entnehmen, kann dahingehend auszulegen sein, dass dem stillen Gesellschafter damit ein Entnahmerecht zugesprochen wird, welches zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft fällig ist.

Die Bestimmung des § 235 HGB ist kein zwingendes Recht. Die Dispositionsfreiheit ermöglicht den Parteien des Gesellschaftsvertrags daher, für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses abweichende Regelungen zu treffen.


LG Hamburg, 08.08.2016 - Az: 325 O 52/16

ECLI:DE:LGHH:2016:0808.325O52.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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