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Keine Werbung durch Angabe einer Internetadresse in Email-Signatur

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Verweis auf eine Internetpräsenz in der Signatur einer Email stellt keine Werbung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, 15.12.2015 - Az: VI ZR 134/15), gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.

Soweit in der Gegenerklärung ein Vergleich mit der Verwendung kurzer Werbeslogans wie „Freude am Fahren“ oder „Hoffentlich Allianz versichert“ angestellt wird, sind derartige Fälle mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Denn vorliegend war in der an den Kläger gerichteten E-Mail gerade keine Werbeaussage enthalten. Daher musste er sich, anders als im Fall der Verwendung eines Slogans in der E-Mail eben nicht inhaltlich mit einer Werbeaussage auseinandersetzen. Enthalten waren nur Links, welche in der Signatur enthalten waren. Um Werbung zu sehen, hätte der Kläger auf diese Links klicken müssen. Die E-Mail selbst enthielt gerade keine werbliche Aussage.

Der im Hinweis vom 18.10.2023 genannte „informatorische Teil“ meint die inhaltliche Antwort auf die Anfrage des Klägers. Insoweit mag die Formulierung im Hinweis unpräzise gewesen sein, da auch eine E-Mail-Signatur informatorisch ist, da sie die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme aufzeigt. Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass die Verlinkung auf Social-Media-Plattformen mit keinerlei Beeinträchtigung für den Leser einer E-Mail verbunden ist.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, ob die Verlinkung auf Social-Media-Plattformen als Werbung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 anzusehen ist. Die Klage war jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ein etwaiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sich im konkreten Fall eindeutig als nicht rechtswidrig darstellt und analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden wäre, da es an jeglicher Beeinträchtigung des Empfänger einer E-Mail durch die Beifügung einer Verlinkung auf Social-Media-Präsenzen fehlt.


LG Augsburg, 15.11.2023 - Az: 044 S 2196/23

Vorgehend: AG Augsburg, 09.06.2023 - Az: 12 C 11/23

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