Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ können durch AGB wirksam umgelegt werden. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nach der Rechtsprechung des BGH nicht vor, weil zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und
§ 26 Abs. 1 der II. BerechnungsVO zurückgegriffen werden kann.
Der Begriff der „Vor-Ort-Betreuung“ ist aber weder in der BetrKVO noch durch eine gefestigte Handelspraxis oder Rechtsprechung definiert.
Positionen, die nicht in der BetrKVO definiert sind, müssen so konkret beschrieben werden, dass der Mieter abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Die Verwendung nicht näher erläuterter Begriffe wie „Center-Management“, „Raumkosten“ oder „Allgemeiner Service“ reicht nicht aus.
Eine sachliche Benachteiligung ist durch die Intransparenz als solche im Regelfall zu unterstellen, es sei denn, es handelt sich um eine Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verbessern soll. Um eine solche handelt es sich hier aber nicht.