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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer vom Kläger bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum Frühjahr 2015 gehaltenen Betriebsschließungsversicherung („G-Police“) wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der vom Kläger betriebenen Gaststätte.

Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) / G -Police - Fassung 2009 -“ (im Folgenden: ZB-BSV) zugrunde. Die ZB-BSV lauten auszugsweise:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;



2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

a) Krankheiten



b) Krankheitserreger

…“

In § 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZB-BSV werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt.

In einer „Beratungsmappe“ zu der „G -Police“, die als Datum „6/2015“ ausweist, heißt es unter der Überschrift „Das Infektionsschutzgesetz“ unter anderem:

„Über 40 meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger nennt das Gesetz, dessen erklärtes Ziel es ist, Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und damit schnell und zielgenau bekämpfen zu können. Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung sind alle in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger:

…“

Die Landesregierung von Baden-Württemberg verfügte mit Wirkung zum 21. März 2020 durch Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO - Corona-Verordnung) unter anderem die Schließung von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen. Die Schließung wurde nach der entsprechenden Verordnung (vorläufig) bis zum 19. April 2020 befristet und danach schrittweise bis zum 20. Mai 2020 verlängert. In der Folge musste auch die Gaststätte des Klägers schließen, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs sowie ein Abhol- und Lieferservice weiterhin möglich blieben.

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der Versicherungssumme für 30 Kalendertage Betriebsschließung in Höhe von insgesamt 9.903,90 € nebst Zinsen sowie Zahlung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 1.191,80 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 9.903,90 € nebst Zinsen sowie Zahlung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 745,40 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg.

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