Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen Corona-Pandemie
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach im April 2020 den rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes.
Das Differenzierungskriterium für die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche von 800 m² war rechtlich nicht zu beanstanden.
Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen - zeitlich begrenzten - Einschränkungen hielten sich noch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken für solche Grundrechtseingriffe.
Für die Ungleichbehandlung mit den in der streitgegenständlichen Regelung aufgeführten privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels bestand ein sachlicher Grund. Schon im Hinblick auf die Konzeption und die Angebotsstruktur sind Warenhäuser nicht vergleichbar mit den in dem Ausnahmekatalog bezeichneten jedenfalls überwiegend spezialisierten Branchen. Hiervon abgesehen hat der Verordnungsgeber die Differenzierung nach dem sachbezogenen Kriterium vorgenommen, welche Güter und Warengruppen er für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als erforderlich ansieht.
OVG Saarland, 15.09.2022 - Az: 2 C 121/20
ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2C121.20.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus SWR / ARD Buffet
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...