Das Feststellungsinteresse bei der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung liegt nur dann vor, wenn jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass durch diese Äußerung dem Verletzten ein materieller Schaden entstanden ist.
Auch in einem vorausgegangenen Vortrag kann ein Bestreiten nachfolgender Behauptungen der Gegenseite liegen, wenn der Vortrag diesen Behauptungen widerspricht (Anschluss an BGH, 21.06.2022 - Az: VIII ZR 225/21).
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Möglichkeit von materiellen Schäden für die Annahme des Feststellungsinteresses. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadeneintrittes an, denn es handelt sich nicht um einen reinen Vermögensschaden (vgl. BGH, 29.06.2021 - Az: VI ZR 52/18).
Unstreitig liegt eine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor. Es handelt sich daher um Schäden, die der Klägerin aus der behaupteten Verletzung ihres (Unternehmer-) Persönlichkeitsrechtes, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsgutes im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren.
Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus.
Daran fehlt es hier. Der Vortrag der Klägerin ist hierzu schon widersprüchlich und daher nicht schlüssig. Die Klägerin hat mit ihrer eineinhalb Jahre nach der Löschung der Rezension eingereichten Klage ausgeführt, dass nicht auszuschließen ist, dass ihr Schäden entstanden seien, die sie noch nicht kenne oder weitere Schäden entstehen können.
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