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Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Missachtung der Coronaschutzverordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7635/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.12.2020 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis vom 19.9.2014 in der Fassung vom 27.10.2015 sowie der Einstellungs- und Schließungsanordnung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der angefochtene Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Einstellung des Betriebs der Schank- und Speisewirtschaft „Q. U. “, vom 10.12.2020 seien rechtmäßig. Der Widerruf beruhe auf § 15 Abs. 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, deren Voraussetzungen gegeben seien. Die Antragstellerin sei im Ergebnis aufgrund der Gesamtschau einer Vielzahl von unterschiedlichen gaststättenbezogenen Verstößen als unzuverlässig einzustufen. So habe sie in der Vergangenheit diverse, von der Antragsgegnerin im Einzelnen aufgeführte, bau(ordnungs)rechtliche Verstöße begangen. Die mit den Verstößen in Zusammenhang stehenden rückständigen nicht unerheblichen Zwangsgelder, Gebühren pp. könnten ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Gleiches gelte hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen und im Gewerbezentralregister eingetragenen Bußgeldbescheids vom 31.7.2019 über 1.250,00 Euro wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht und hinsichtlich der anlässlich einer Kontrolle am 30.10.2020 festgestellten unvollständig erfassten Kundenkontaktdaten und damit der Missachtung der maßgeblichen Coronaschutzverordnung. Die weiteren bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der hier streitigen Ordnungsverfügung bestehenden nicht unerheblichen Rückstände seien zudem ebenfalls aufgrund einer nicht mehr geltenden Ratenzahlungsvereinbarung berücksichtigungsfähig. Die Schließungsanordnung ergebe sich bei der vorstehenden Sachlage aus § 15 Abs. 2 GewO. Die im Übrigen vorzunehmende Abwägung gehe vor diesem Hintergrund ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestehe im Hinblick auf die in Rede stehenden Schutzgüter ein erhebliches öffentliches Interesse. Es bestehe kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei unzuverlässig, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend erschüttert.

Der Einwand der Antragstellerin, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin sei sie nicht unzuverlässig, weil weder die ihr vorgehaltenen Verstöße noch ein Zahlungsverzug hinsichtlich der von der Antragsgegnerin aufgeführten Rückstände bestünden, greift im Ergebnis nicht durch. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat sich die Antragstellerin schon deshalb als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie im Zusammenhang mit dessen Betrieb über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und beharrlich gegen vollziehbare baurechtliche Vorgaben verstoßen hat und keine ausreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihr Verhalten insoweit in Zukunft ändern wird.

Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten.

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