Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Ein-Mann-GmbH kann auch dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter den Jahresabschluss mit Datumsangabe unterzeichnet und die Veröffentlichung im Unternehmensregister veranlasst.
Sind im Jahresabschluss Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter enthalten, so kann in der Feststellung ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Gesellschafter zu sehen sein.
Jedenfalls hat die Fesstellung eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen der Forderungen gegen den Gesellschafter, der der in Anspruch genommene Gesellschafter mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln entgegentreten muss.
Sind im Jahresabschluss Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter enthalten, so kann in der Feststellung ein Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Gesellschafter zu sehen sein.
Jedenfalls hat die Fesstellung eine erhebliche Indizwirkung für das Bestehen der Forderungen gegen den Gesellschafter, der der in Anspruch genommene Gesellschafter mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln entgegentreten muss.
LG Itzehoe, 06.01.2021 - Az: 6 O 322/21
ECLI:DE:LGITZEH:2021:0106.6O322.21.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


