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Veranstaltungsverbot wegen Corona: Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Der Kläger ist als selbstständiger Veranstaltungstechniker tätig. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 beantragte er bei den Regierungspräsidien A., B. und C. Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall, den er aufgrund von infektionsschutzrechtlichen („coronabedingten“) Veranstaltungsverboten in Baden-Württemberg erlitten habe. Zur Begründung stützte er sich auf § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Die Anträge wurden an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg abgegeben, das dem Kläger unter dem 24. November 2020 mitteilte, die geltend gemachten Ansprüche würden zurückgewiesen. Die im Frühjahr 2020 durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 erfolgten Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen begründeten keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Da die Entschädigungsvorschriften des IfSG abschließend seien, ergäbe sich auch sonst kein Anspruch. Im März 2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4 288 € nebst Zinsen zu zahlen. Er stützt sein Klagebegehren auf eine analoge Anwendung von § 56 IfSG, das Vorliegen eines „enteignenden Eingriffs“, den allgemeinen Aufopferungsanspruch, § 100 des Polizeigesetzes (PolG BW) sowie hilfsweise auf Amtshaftung.

Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. August 2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Für die geltend gemachten Ansprüche aus enteignendem Eingriff, Aufopferung, § 100 PolG BW und hilfsweise aus Amtshaftung sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stehe der Verweisung nicht entgegen. Es sei nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden könne, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Ein Anspruch aus § 56 IfSG in analoger Anwendung bestehe offensichtlich nicht.

Die Beschwerde des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 2. November 2021 zurückgewiesen. Eine Entschädigungspflicht des Beklagten nach § 56 Abs. 1 IfSG, über die im Streitfall gemäß § 68 Abs. 1 IfSG die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG lägen nicht vor; auch der Kläger mache nicht geltend, dass ein Anspruch in direkter Anwendung der Norm bestehe. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG in entsprechender Anwendung komme nicht in Betracht. Er werde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung einhellig und zutreffend verneint. Dass § 68 Abs. 1 IfSG i. d. F. der Gesetze vom 18. November 2020 und 29. März 2021 „für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land“ den Verwaltungsrechtsweg vorsehe, gelte nicht für den auf eine analoge Anwendung von § 56 IfSG gestützten Anspruch. Hätte der Gesetzgeber für Verdienstausfall wie den vom Kläger geltend gemachten eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz vorsehen wollen, hätte er dies bei einer der Novellierungen des Gesetzes seit dem März 2020 ausdrücklich regeln können. Für eine planwidrige Regelungslücke bestünden keine Anhaltspunkte. Für die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Da eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei, ergebe sich deren Zuständigkeit auch nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen weiteren Beschwerde. Die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegende Annahme, der geltend gemachte Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG analog sei offensichtlich nicht gegeben, nehme unzulässig die Sachprüfung vorweg. Aus der Bundestags-Drucksache 19/24334 (S. 75) ergebe sich, dass der Gesetzgeber alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG dem Verwaltungsrechtsweg habe zuweisen wollen. Das schließe Streitigkeiten über Ansprüche aus § 56 IfSG in analoger Anwendung ein. Im Übrigen sei vor einer analogen Anwendbarkeit zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Anspruch direkt aus § 56 IfSG ergebe. Statthafte Klageart sei in beiden Fällen die Verpflichtungsklage. Das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Begehren könne er vor den Zivilgerichten nicht verfolgen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb zu Recht an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

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