Die Klägerin, welche eine Tapas-Bar in Hamburg betreibt, wendet sich gegen die Rückforderung der ihr bewilligten und ausgezahlten Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Bescheid vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit weder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (1.) noch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (2) oder auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (3.) stützen, weswegen die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückgefordert werden kann (4.). Auch die Festsetzung der Gebühr für den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid war rechtswidrig (5.).
1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 4. April 2020, mit dem der Klägerin eine einmalige Finanzhilfe von 20.000 Euro gewährt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den Bewilligungsbescheid gewährtem Recht. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ausgesprochenen Widerruf liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche zweckwidrige Verwendung, der mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährten einmaligen Geldleistung, ist nicht festzustellen.
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