Die Förderpraxis der Beklagten, die Antragstellung der Überbrückungshilfe nur durch einen vom Antragsteller personenverschiedenen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Diese Verwaltungspraxis, die sich in den Vollzugshinweisen und den FAQ manifestiert stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar und ist durch sachgerechte Gesichtspunkte im Rahmen eines weiteren Ermessungsspielraumes gedeckt.
VG Halle, 25.04.2022 - Az: 4 A 28/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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