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Corona Überbrückungshilfe 3. Phase

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Förderpraxis der Beklagten, die Antragstellung der Überbrückungshilfe nur durch einen vom Antragsteller personenverschiedenen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Diese Verwaltungspraxis, die sich in den Vollzugshinweisen und den FAQ manifestiert stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar und ist durch sachgerechte Gesichtspunkte im Rahmen eines weiteren Ermessungsspielraumes gedeckt.


VG Halle, 25.04.2022 - Az: 4 A 28/22


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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