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Schank- und Speisewirtschaft in einem allgemeinen Wohngebiet

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Beklagte genehmigte dem Beigeladenen mit Bescheiden vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 den Umbau und die Restaurierung einer Schank- und Speisewirtschaft. Die Genehmigung erlaubt im Erdgeschoss des Hauses eine Gaststätte im Brauhaus-Stil mit insgesamt 74 Plätzen in einer „Schwemme“ und einem Vereinszimmer, in dem mit einem Durchgang verbundenen Gebäude ein Speiselokal mit 246 Sitzplätzen. Die Betriebszeit beginnt um 9:00 Uhr morgens und endet um 1:00 Uhr nachts.

Die Klägerin wohnt auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Das Wohnhaus grenzt teils unmittelbar, teils mit geringem Abstand an das Gebäude. Für alle genannten Grundstücke setzt ein im Jahr 1989 bekannt gemachter Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest.

Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Genehmigungen gerichtete Anfechtungsklage ab. Im Berufungsrechtszug hat das Oberverwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben. Es hat offengelassen, ob die Gaststätte als Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung des Gebiets im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene. Jedenfalls sei eine Gaststätte dieser Größe und mit diesen Betriebszeiten bei typisierender Betrachtung mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Ein solches Vorhaben sei generell geeignet, das Wohnen in einem solchen Gebiet zu stören, und gebietsunverträglich. Der Klägerin stehe ein Abwehranspruch zur Wahrung des Gebietscharakters zu.

Nach Ergehen der Berufungsentscheidung genehmigte die Beklagte unter dem 8. Mai 2018 einem anderen Bauherrn den Umbau der Gaststätte. Diese Genehmigung gestattet insgesamt 250 Sitzplätze bei unveränderten Öffnungszeiten und wird von der Klägerin in einem anderweitigen Verfahren angefochten.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie hält das Vorhaben für planungsrechtlich zulässig, weil es der Versorgung des umliegenden, dicht besiedelten Gebiets diene und damit gebietsverträglich sei.

Die Klägerin verlangt die Zurückweisung der Revision. Diese sei wegen Mängeln der Revisionsbegründung unzulässig und aus den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung unbegründet.

Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an.


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