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Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe 2020

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Klägerin wendet sich gegen schriftliche Aufforderungen des Beklagten zur Rückmeldung über die Verwendung von empfangenen Geldleistungen.

Das beklagte Land bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27. März 2020 Hilfeleistungen, die für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind, bereitgestellt worden waren („NRW-Soforthilfe 2020“). Die Auszahlung der Soforthilfe als Billigkeitszuschuss erfolgte der Höhe nach zunächst pauschal und verbunden mit der Nebenbestimmung, dass nach dem Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eventuell zu viel gezahlte Mittel an die Landeskasse zurückzuerstatten sind.

In der Folgezeit forderte der Beklagte die Klägerin mit verschiedenen Schreiben zur Rückmeldung des Liquiditätsengpasses auf und stellte hierfür ein Rückmelde-Formular zur Verfügung. Die Klägerin sollte ihren Liquiditätsengpass selbst ermitteln und so an der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Soforthilfe mitwirken.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegende Klage, zu deren Begründung sie geltend macht: Bei den das Rückmeldeverfahren betreffenden Schreiben des Beklagten handele es sich um Verwaltungsakte, durch die der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zu ihren Lasten geändert werde. Um zu verhindern, dass die Änderungen in Rechtskraft erwachsen, müsse ihr eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Schreiben eröffnet sein.

Der Beklagte trägt zur Klageerwiderung vor: Das Rückmeldeverfahren, gegen das sich die Klage richte, stelle keine hoheitliche Maßnahme dar. Es beinhalte weder eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts noch entfalte es als solches eine unmittelbare Rechtswirkung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.

Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a S. 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

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