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Soforthilfe für unselbständige Betriebe?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Klägerin begehrt die weitergehende Zahlung einer Corona Soforthilfe.

Mit Datum vom 19. März 2020 beschloss der Senat von Berlin die Senatsvorlage „Maßnahmen zur Stabilisierung von Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten sowie Freiberuflichen und Soloselbständigen in Berlin (Soforthilfe II)“. Der Senat beauftragte zur Umsetzung und Durchführung des Programms die Beklagte nach § 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes und diese nahm das Programm als eigene Aufgabe im Sinne einer Delegation in ihren Förderkatalog auf. Die Soforthilfe II konnte ab dem 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 bei der Beklagten in einem elektronischen Antragsverfahren beantragt werden, wobei es sich um ein gemeinsames Förderinstrument des Bundes und des Landes Berlin handelte. Das Land Berlin schloss mit der Bundesrepublik Deutschland am 31. März 2020 eine Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes ab.

Die Klägerin betreibt in Berlin mehrere unselbständige Betriebe. Mit Anträgen vom 30. März 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten jeweils die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 Euro aus Mitteln des Landes und in Höhe von 9.000,00 Euro aus Mitteln des Bundes für die Gaststätte Kaiserhütte, für das Cafe Boztepe, das Cafe RedBlue sowie mit Antrag vom 9. April 2020 für einen Automatenaufsteller. In den Antragsformularen bestätigte die Klägerin durch Ankreuzen folgende Erklärungen:

„Ich bitte die Investitionsbank Berlin in Kenntnis der damit verbundenen Risiken darum, die E-Mail-Kommunikation mit mir in unverschlüsselter Form zu führen. (…)
Mit der Auszahlung der Fördermittel gilt die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.“

Die Beklagte überwies unter dem Verwendungszweck „Bescheid .. v. 09.04.2020“ 14.000,00 Euro (9.000 Euro vom Bund + 5.000 Euro vom Land) auf das Konto der Klägerin.

Die Beklagte lehnte die übrigen Anträge mittels E-Mails vom 18. Mai 2020 und vom 19. Mai 2020 ab, wobei letztere E-Mail nicht zugestellt werden konnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Mehrfachbeantragung vorliege oder Unstimmigkeiten bei den angegebenen Kontodaten aufgetreten seien.


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