1. Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in Bayern eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG. Sie beantragt, § 11 Nr. 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV vom 23. November 2021, BayMBl. 2021 Nr. 816) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 875), die mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft tritt (§ 18 15. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2. Gastronomische Angebote dürfen außer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde).
(…)“
3. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags im Wesentlichen vor, durch die Beschränkung der Öffnungszeiten erhebliche Umsatzeinbußen zu erleiden. Nachdem ausweislich der Erhebung des Robert Koch-Institutes (RKI) nur wenige Infektionen auf Speisegaststätten zurückzuführen seien, sondern das Infektionsgeschehen überwiegend im privaten Bereich stattfindende, sei schon die Eignung der Maßnahme fraglich. Vielmehr führe die Bestimmungen gerade zu einer Verdrängung von Begegnungen in den privaten Bereich und erweise sich daher als kontraproduktiv. Zudem sei die angegriffene Maßnahme nicht erforderlich, da der Zutritt zu gastronomischen Betrieben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 15. BayIfSMV von vornherein nur geimpften oder genesenen Personen gestattet sei, deren deutlich verringerter Schutzbedarf keine weitergehenden Einschränkungen der gastronomischen Betriebe rechtfertigen können. Soweit der Verordnungsgeber das Ziel verfolge, Feiern und Alkoholkonsum zu beschränken, sei ein Verbot des Alkoholausschanks als milderes Mittel vorzuziehen, zumal die einschlägigen Hygienekonzepte in der Gastronomie unberührt blieben.
4. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und führt zur Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Sperrstundenregelung keine Bedenken bestünden. Die Maßnahme einer Sperrstunde sei danach sowohl geeignet als auch erforderlich. Weil auch Geimpfte und Genesene an Covid-19 erkranken und die Infektion weiter übertragen könnten, sei es aus Sicht des Verordnungsgebers noch nicht möglich, diesen wieder „alle Freiheiten“ einschließlich unbegrenzter nächtlicher Aufenthalte in gastronomischen und anderen Einrichtungen zu „gewähren“. Insbesondere sei zu bedenken, dass die Gäste einer Gaststätte eine bei Gelegenheit des Gaststättenbesuchs erworbene Infektionen an Dritte weitergeben könnten. Ein Verbot des Ausschanks alkoholische Getränke sei nicht gleichermaßen wirkungsvoll, da es bei der Sperrstunde nicht nur um die Vermeidung übermäßigen Alkoholkonsums gehe. Schließlich erscheine die angegriffene Maßnahme angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik und der hohen Auslastung der Intensivstationen auch der Situation angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
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