Die wiederholte Ausstellung falscher Testzertifikate durch einen Leistungserbringer nach § 6 TestVO ist ein besonders gravierender Pflichtenverstoß.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt, im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO gestellt,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, die Teststellen der Antragstellerin ( ... ) vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronavirusTestverordnung in der Fassung vom 21.09.2021 zu beauftragen, und
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Beauftragung ihrer Test- und Außenstellen nach Ziff. 1 gegenüber dem zuständigen Teststellenkoordinator zu bestätigen,
3. hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin nach der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 21.09.2021 - ohne die im Landkreis beantragten Standorte - formell zu beauftragen und diese Beauftragung dem zuständigen Teststellenkoordinator des Landes zu bestätigen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2021 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Antrag Ziff. 1 sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21.09.2021, gültig ab 11.10.2021 (Coronavirus-Testverordnung, TestVO i.d.F.v. 21.09.2021) glaubhaft gemacht. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestVO i.d.F. v. 21.09.2021 aufweise. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 sei der Eilantrag bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Hilfsantrag Ziff. 3 sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Gegen die Ablehnung des Antrags im Übrigen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
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