Es stellt voraussichtlich ein rechtmäßiges und insbesondere verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Bevölkerung vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 dar, dass der Verordnungsgeber den Zugang zu geschlossenen Räumen von Gaststätten und zum Zwecke der Sportausübung genutzten geschlossenen Räumen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Körperkontakt von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig macht.
Die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 4a, § 9 Abs. 2a Nr. 1 und § 11 Abs. 2a Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 17. August 2021 verstoßen voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen erfolgt allein durch die bundesrechtliche Vorschrift in § 7 Abs. 2 SchAusnahmV, die im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 VwGO nicht zu überprüfen ist.
Die Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 4a, § 9 Abs. 2a Nr. 1 und § 11 Abs. 2a Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 17. August 2021 verstoßen voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen erfolgt allein durch die bundesrechtliche Vorschrift in § 7 Abs. 2 SchAusnahmV, die im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 VwGO nicht zu überprüfen ist.
OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2021 - Az: 3 MR 28/21
ECLI:DE:OVGSH:2021:0915.3MR28.21.00
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