Die AGB-Klauseln von Wizz Air, die eine Abtretung von Entschädigungsansprüchen des Fluggastes erschweren, sind wettbewerbswidrig.
Die AGB sehen im zu entscheidenden Fall vor, dass Fluggäste etwaige Entschädigungsansprüche zunächst selbst bei der Fluggesellschaft über deren Internetseite einreichen müssten.
Für den Fall, dass die Entschädigungsansprüche an Dritte abgetreten würden, sei die Erhebung einer „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ vorgesehen, die von der Entschädigung abgezogen werden sollte. Abgetretene Ansprüche würden zudem nur bearbeitet werden, wenn die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers für eine direkte Auszahlung der Entschädigungen an diesen angegeben seien.
Das LG Berlin sah darin einen Verstoß gegen § 3 a UWG i.V.m.
Art. 15 Fluggastrechte-VO.
Verpflichtungen aus der Fluggastrechte-VO gegenüber Fluggästen dürfen insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Hiervon sind nicht lediglich materiell-rechtliche Einschränkungen erfasst, sondern gleichermaßen objektiv nicht gerechtfertigte Vorgaben, wonach die Durchsetzung der Fluggastrechte erschwert würde.
Die Forderung einer „Abtretungsbearbeitungsgebühr“ seitens Wizz Air ist als materiell-rechtliche Einschränkung der Fluggastrechte zu bewerten.
Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche beschränken den Fluggast in der Ausübung seiner Rechte.