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Coronabedingte Beschränkung der allgemein zulässigen Personenkapazität in Diskotheken mit 2-G-Konzept

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag,

§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24. August 2021 im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt.

Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegte Beschränkung, dass die Zahl der Gäste die Hälfte der zulässigen Personenkapazitäten der Einrichtung nicht überschreiten darf, stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden ist. Sie genügt derzeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 7. September 2021 - Az: 13 MN 378/21 - mit den coronabedingten Betriebsbeschränkungen für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen in § 12Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung befasst und diese als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG gebilligt. Daran hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin für den Fall einer Beschränkung des Zutritts zur Diskothek auf vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Auch vollständig geimpfte oder genesene Personen können sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und andere Personen anstecken, so dass eine Kapazitätsgrenze, die zu insgesamt weniger Personen und damit einer Reduzierung infektionsrelevanter Kontakte führt und die Einhaltung notwendiger Abstände zwischen den Diskothekenbesuchern erleichtert, grundsätzlich geeignet ist, dass Infektionsrisiko zu reduzieren.Für die Infektionswahrscheinlichkeit spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Art und Dauer (wie z.B. Face-to-face-Kontakt, Dauer von Gesprächen und Aerosol-erzeugende Tätigkeiten wie z.B. Singen) sowie die Aerosolausscheidung eine besondere Rolle. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Auch für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen.

Zwar zeigt eine Impfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft eine hohe Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen und bei Personen, die trotz Impfung PCR-positiv werden bzw. asymptomatisch infiziert sind, ist die Viruslast signifikant reduziert und die Virusausscheidung verkürzt. Die Impfung führt aber nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Dies bedeutet, dass sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können. Aktuelle Studien belegen zudem, dass die Impfung zwar auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz scheint jedoch im Vergleich zu der Alpha-Variante leicht reduziert zu sein. Es verbleibt daher ein Restrisiko einer Ansteckung und Übertragung.

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