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Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben neben der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Für einen Anspruch auf Ersatz von Betriebsausgaben neben der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG ist eine Existenzgefährdung des Antragstellers tatbestandlich erforderlich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm Ersatz von Betriebsausgaben für den Zeitraum einer behördlich angeordneten Quarantäne zu gewähren.

Der Kläger ist selbstständiger Inhaber einer Zahnarztpraxis. Zunächst mündlich und sodann mit Bescheid vom 08.04.2020 ordnete das Landratsamt … für den Kläger für den Zeitraum vom 04.04.2020 bis einschließlich 21.04.2020 eine häusliche Quarantäne aufgrund eines vorangegangenen engen Kontakts zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person an. Während der Quarantäne blieb die Zahnarztpraxis des Klägers geschlossen. Der Kläger selbst wurde im Quarantänezeitraum nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt positiv auf SARS-CoV-2 getestet, sei aber nicht erkrankt gewesen.

Mit Antrag vom 27.05.2020 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberfranken eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG für den Zeitraum der quarantänebedingten Schließung seiner Praxis.

Der Kläger hatte neben der Verdienstausfallentschädigung auch die Übernahme der für den Quarantänezeitraum anteilig angefallenen Betriebsausgaben beantragt.

Die Regierung von Oberfranken teilte mit, dass eine weitergehende Erstattung von weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben nicht erfolgen könne, da im streitgegenständlichen Zeitraum keine nicht gedeckten Betriebsausgaben vorlägen.

Dies akzeptierte der Kläger nicht, so dass das Gericht entscheiden musste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat über den bereits mit Bescheid vom 17.02.2021 zuerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 IfSG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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