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Wildschadensverfahren in Rheinland-Pfalz: Wahrung der Meldefrist bei fortdauernden oder wiederholten Schäden
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Nach § 43 Abs. 1 S. 1 LJG erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz, wenn der Geschädigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, anmeldet. Unter einem Schadensfall ist dabei der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzte Fläche jeweils konkret entstandene Schaden. Schadenserweiterungen und Neuschäden sind jeweils binnen der Frist des § 43 Abs. 1 S. 1 LJG nachzumelden.
Sofern eine solche Nachmeldung unterbleibt und Schadenserweiterungen bzw. Neuschäden nicht von rechtzeitig gemeldeten Altschäden zu unterscheiden sind, geht der Geschädigte seines gesamten Anspruchs verlustig.
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