Die Klägerin betreibt eine Kette von Filialen, die Textilien bzw. Non-Food-Produkte verkaufen. Sie begehrt eine Entschädigung aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit nicht eröffnet, sondern der ordentliche Rechtsweg, konkret der Zivilrechtsweg.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO an das zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Eine erneute Fristverlängerung von zwei Wochen für die Stellungnahme zur Verweisung, wie von Klägerseite mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 beantragt, war nicht zu gewähren, weil der Klägerin bereits ausreichend Zeit zur Stellungnahme zur Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und zur Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit eingeräumt worden war.
Das Gericht hatte schon mit Schreiben vom 4. Mai 2021 - unter Hinweis auf die vom Beklagten in der E-Mail vom 2. April 2021 an den Klägerbevollmächtigten geäußerte gegenteilige Auffassung der Eröffnung des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit - um Stellungnahme zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gebeten.
Mit weiteren Schreiben vom 11. Mai 2021 bat das Gericht nun ausdrücklich binnen Wochenfrist um kurzfristige Stellungnahme zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Dazu ging die betreffende Äußerung des Klägerbevollmächtigten vom 18. Mai 2021 bei Gericht ein.
Daraufhin teilte das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 ausdrücklich seine Absicht zur Verweisung an das Landgericht mit und hörte sie unter weiterer Fristsetzung bis 27. Mai 2021 zur Verweisung auf den Zivilrechtsweg an. Gegen eine abermalige Fristverlängerung spricht auch, dass die Frage des zuständigen Gerichts und des richtigen Rechtsweges frühzeitig zu klären ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einen öffentlichen Vertrag beruhen, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
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