Die Antragstellerin begehrt im Hauptantrag die Feststellung, dass sie berechtigt ist, einen von ihr betriebenen Freizeitpark unter Einhaltung eines Hygienekonzepts für den Publikumsverkehr zu öffnen. Im Hilfsantrag begehrt sie die Feststellung, dass sie zur Eröffnung berechtigt ist, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner den Schwellenwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen nicht überschreitet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, zur Öffnung ihres Freizeitparks ungeachtet der inzidenzabhängigen Untersagung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG bzw. des generellen Verbots in § 11 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV berechtigt zu sein, zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens muss demnach für die Antragstellerin offensichtlich erfolgreich erscheinen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls derzeit nicht gegeben.
Im Hinblick auf den im Antragsschriftsatz geltend gemachten, nicht unerheblichen Umsatzverlust der Antragstellerin bei fortdauernder Schließung seines Freizeitparks wurde ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht.
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage besitzt die Antragstellerin derzeit aber keinen Anspruch auf Öffnung des von ihr betriebenen Freizeitparks. Dies ergibt sich bereits aus der insoweit eindeutigen Regelung in §§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG der unabhängig von dem von der Antragstellerin vorgelegten Hygienekonzept eine Öffnung des Freizeitparks untersagt. Damit bliebe aber auch ein eventuelles Hauptsacheverfahren der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg.
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