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Unzulässige Verletzung der Endgerätefreiheit in Telekommunikationsvertrag
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Eine Klausel in einem Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs mit dem Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)“, betrifft keine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle.
Die Klausel stellt eines unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil jegliche Endgeräte von der Nutzung ausgeschlossen werden, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden, und damit das Recht der Nutzer auf Endgerätefreiheit verletzt wird.
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Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
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