Der Antragsteller betreibt eine Yogaschule.
Dort bietet er nach eigenen Angaben überwiegend Hatha Yogakurse an, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) als Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 SGB V anerkannt seien und von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst oder vollständig bezahlt würden. Dabei stünden die Durchführung und das Erlernen der korrekten Yogapraxis im Mittelpunkt.
Darüber hinaus biete er eine Yogalehrer-Aus- und Weiterbildung an. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner setze Yogaschulen ohne jede weitere Prüfung mit Fitnessstudios gleich und verkenne dabei, dass die von ihm angebotenen Präventionskurse eine verhaltensmedizinische Therapieform darstellten, die insbesondere der Linderung von chronischen Schmerzen, Hypertonie und Depression dienten und auch in der supportiven Krebstherapie angewandt würden. Mit seinem Antrag will er erreichen, dass er in seiner Yogaschule Präventionskurse wieder anbieten und durchführen darf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist in Bezug auf eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die dortige Regelung in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt zu sein. Denn die Durchführung (präventiver) Yogakurse in einer Yogaschule fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2, sondern in den des § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Regelungen hinreichend bestimmt und lassen unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden die notwendige Zuordnung der in einer Yogaschule angebotenen (Präventions-)Kurse im Rahmen der beiden Normen zu.
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