Die Antragstellerin begehrt eine vorläufige Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Wettannahmestellen.
Die Antragstellerin unterhält drei Wettannahmestellen, die seit dem 2. November 2020 aufgrund von § 11 Abs. 6 der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geschlossen sind.
Nach Aufnahme der click & collectRegelung in die 11. BayIfSMV fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob ihr ein click & collect-Betrieb unter Einhaltung des vorgelegten Hygienekonzepts erlaubt sei. Dies wurde mit dem Hinweis auf die ausschließliche Möglichkeit zur Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen verneint. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am … Februar 2021 eine Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Eingangstüren zwecks Ermöglichung der Aufladung von Kundenkarten und zugehörigen Zahlungsvorgängen.
Die Öffnung sei infektionsschutzrechtlich vertretbar, da die 7-Tages-Inzidenz nur noch bei 24 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liege, die Tendenz sei rückläufig. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Vorgaben der click & collect-Regelung erfülle, so dass sie keine Ausnahmegenehmigung benötige. Diese Aussage wurde 5 Tage später unter Hinweis auf die Einschätzung der Regierung von Oberbayern revidiert. Die Öffnung der Wettannahmestelle der Antragstellerin sei weiterhin untersagt, ein click & collect-Betrieb sei nicht möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), zuletzt geändert am 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 224), vom Verbot des § 11 Abs. 6 der 12. BayIfSMV. Nicht streitgegenständlich ist die Frage, ob § 11 Abs. 6 der 12. BayIfSMV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht einschließlich Verfassungsrecht unwirksam ist. Ein solches Begehren wäre mittels eines Antrags gemäß § 47 Abs. 6 VwGO an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu richten.
Auch ein negativer Feststellungsantrag nach § 123 VwGO zur Klärung der Frage, ob der hier konkret beabsichtigte Geschäftsbetrieb der Antragstellerin dem Verbot des § 11 Abs. 6 der 12. BayIfSMV unterfällt, ist nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt.
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