Unter einer weitläufigen Außenanlage i.S.d. §§ 13 Abs. 1 Nr. 8, 20 Abs. 5 Nr. 2 CoronaVO in der Fassung vom 27.03.2021 ist nicht jede Anlage im Freien zu verstehen, in der gewährleistet erscheint, dass zwischen den Nutzern der Anlage ein gewisser Mindestabstand gewahrt werden kann. Vielmehr muss ein Begegnungskontakt zwischen den Sporttreibenden aufgrund der Ausgestaltung des Geländes als „sehr weitläufig“ und der Art und Weise der betriebenen Sportart als Ausnahmefall anzusehen sein und dürfen keine weiteren Anstrengungen (etwa eingezeichnete Abstandszonen, Absperrungen, Einsatz von Personal zur Kontrolle der Abstände) erforderlich sein, um die Einhaltung entsprechender Abstände zu gewährleisten.
VG Karlsruhe, 31.03.2021 - Az: 1 K 736/21
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0331.1K736.21.00
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