Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Schließung seines Ladengeschäfts auf Grundlage der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV).
Der Antragsteller ist Inhaber eines Ladengeschäfts, in dem insbesondere sog. „Weiße Ware“, d.h. Küchen- und Elektrogeräte, und Waren aus dem Bereich der Medien- und Kommunikationstechnik verkauft werden.
Mit E-Mail vom 26. Januar 2021 zeigte der Antragsteller die beabsichtigte Öffnung seines Ladengeschäfts zum Verkauf sog. „Weißer Waren“ beim zuständigen Landratsamt an und bat um eine entsprechende Bestätigung bis zum 28. Januar 2021, 12:00 Uhr. Das Landratsamt teilte dem Antragsteller daraufhin mit E-Mail vom 28. Januar 2021 mit, die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr sei untersagt. Das Ladengeschäft des Antragstellers sei nicht für die tägliche Versorgung unverzichtbar. Elektromärkte fänden sich auch nicht auf der sog. Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Regelungen der 11. BayIfSMV der von ihm beabsichtigten Öffnung seines Elektrofachgeschäfts nicht entgegenstehen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von der Betriebsuntersagung sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV lediglich der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
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