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Betriebsschließung von Gaststätten und die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegen das Corona-virus

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 91 Minuten

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg lebt und dort eine Gaststätte betreibt, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021, hilfsweise des § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV.

Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend:

Die Verordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und seiner Handlungsfreiheit sowie der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da ihm nicht nur in den Monaten März bis Mai 2020, sondern trotz erheblicher finanzieller Mittel zur Umsetzung der vorgeschriebenen Hygieneregelungen nun erneut seit November 2020 bis zum heutigen Tage „und voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2022“ die Führung seines Betriebs untersagt sei, werde er zeitnaher Insolvenz anmelden müssen, da er weder die Mittel habe noch - entgegen der Zusagen der Regierung - diese in der versprochenen Höhe bekomme, um seine berufliche und private Existenz zu sichern. Die angegriffene Verordnung sei offensichtlich rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig, da sie in gravierender Weise sämtliche Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere diejenigen der §§ 28, 28a, 5, 7 und 2 IfSG missachte.

Es fehle bereits an einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, da das Risiko einer Erkrankung an einer durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pneumonie nur 0,01 % (bzw. in Brandenburg sogar nur 0,005 % betrage und COVID-19 damit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, sondern vielmehr eine „sehr seltene Erkrankung“ sei. Übertragbare Erkrankungen gehörten, wie das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 zutreffend entschieden habe, zum allgemeinen Lebensrisiko. Hinter der angeblichen Pandemie stehe der Plan, im Hintergrund grundlegende gesellschaftliche Veränderungen vorzunehmen, die die Gesellschaft sonst nie akzeptieren würde.

Zudem ergebe sich aus der Begründung der Verordnung selbst, dass die Patientenzahlen fielen und die Klinikkapazitäten deutlich stiegen; dazu stehe die Aufrechterhaltung der existenzvernichtenden Maßnahmen in einem eklatanten Widerspruch. Es gebe keine Überlastung des Gesundheitssystems, sondern allenfalls einen Mangel an Pflegepersonal. Die vom Verordnungsgeber in der vorherigen und der aktuellen Begründung genannten Zahlen zu angeblich an COVID-19 „Erkrankten“ wichen voneinander ab und tatsächlich stationär behandelt worden seien nur 824 Patienten, weshalb offenbleibe, ob es sich bei diesen um solche mit nur leichten Grippesymptomen oder gar um völlig gesunde Menschen handele, bei denen zwar durch den PCR-Test ein SARS-CoV-2-Genom gefunden worden sei, die aber „mangels Symptomen“ weder infektiös noch krank seien.

Der Antragsgegner möge daher glaubhaft machen, wie er die Zahl der „Erkrankten“ berechne. Ein positives PCR-Testergebnis sei nicht mit einer Infektion nach § 2 Abs. 2 IfSG oder Neuinfektion nach § 28a Abs. 3 IfSG gleichzusetzen und deshalb im Hinblick auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vollkommen aussagelos. Der PCR-Test könne zwar ein Genom nachweisen, nicht jedoch infektiöse - d.h. vermehrungsfähige - Viruspartikel und damit auch keine akuten Infektionen. Von asymptomatischen Personen ohne Nachweis einer aktuellen Infektion gehe keine Gefahr aus. Der PCR-Test unterscheide zudem nicht zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren, was erforderlich sei, da Grippeerkrankungen keine bußgeldbewehrten Lockdown- und Quarantänemaßnahmen auslösten. Allein an positive PCR-Testergebnisse anknüpfende Meldungen der Labore sowie unterbleibende weitere Ermittlungen durch die Gesundheitsämter, die Bezeichnung positiv getesteter Personen durch das RKI als „Infizierte“ sowie die auf dieser ihm bekannten Basis erfolgten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen des Verordnungsgebers seien nach allem gesetzeswidrig.

Auch die angeblich noch immer hohe 7-Tage-Inzidenz, auf die der Verordnungsgeber die Aufrechterhaltung u.a. des Gaststättenverbotes stütze, beruhe auf den für den Nachweis einer „Neuinfektion“ i.S.d. § 28a Abs. 3 IfSG untauglichen Ergebnissen der PCR-Testungen und sei deshalb falsch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung seien nach dem in Zusammenarbeit mit dem RKI geführten Intensivregister tatsächlich lediglich 140 Personen intensivmedizinisch versorgt worden, was einem Prozentsatz der Gesamtbevölkerung Brandenburgs (2,5 Millionen) von 0,005 bzw. einem Inzidenzwert von 5/100.000 entspreche, und mangels „mit allergrößter Wahrscheinlichkeit“ unterbliebener Ausschlussdiagnose bestünden selbst bei den Intensivpatienten Zweifel daran, dass es sich um COVID-19-Erkrankte handele.

Der Antragsgegner dürfte die Fallzahlen und damit den Inzidenzwert nur nach vollständiger Einhaltung von - im Einzelnen ausgeführten - Vorgaben berechnen und habe dies durch seine Gesundheitsämter sicherzustellen. Auch mehrfache Positivtestungen derselben erkrankten Person dürften nur ein einziges Mal in die Berechnung des Inzidenzwertes aufgenommen werden. Sofern das Gericht entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Auffassung sei, dass ein PCR-Test eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Fallzahlen sei, werde die Glaubhaftmachung der behaupteten Tauglichkeit des PCR-Tests zum Nachweis eines vermehrungsfähigen Virus und damit einer akuten Infektion durch den Antragsgegner mittels eigener oder durch einen Experten wie P... oder P...abzugebender eidesstattlicher Versicherung, die Vorlage von Studien zu den angeblichen Fallzahlen sowie zum Infektionsgeschehen in Gaststätten, zur Auswertung der Sentinelpraxen in Brandenburg sowie zur Vorlage von Totenscheinen und Obduktionsberichten beantragt.

Ohne die beantragten Nachweise habe das Gericht dem Vortrag des Antragstellers zu folgen, denn der Antragsgegner, der die Rechtsstaatlichkeit seiner Maßnahmen nachzuweisen habe, behaupte lediglich „ins Blaue hinein“ und ohne jedweden wissenschaftlichen Beleg, dass es sich in Deutschland und Europa um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handele.

Es bestehe insbesondere auch „keine Kohärenz zwischen der Schließung von Gaststätten und § 28a IfSG“, da vor allem hochbetagte oder schwer vorerkrankte Personen besonders anfällig für „schwere Erkrankungen“ seien und nicht anzunehmen sei, dass diese sich gerade in Viruszeiten in Gaststätten, Restaurants oder Bars begäben. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass die Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sei. Da sie weder dem Schutz des Gesundheitswesens noch der Gesundheit eines COVID-Erkrankten diene, lägen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vor.

Zudem seien bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 28a IfSG, wie etwa der Schließung von Gaststätten, entgegen § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe auch die versprochenen Hilfen „zuletzt nicht mehr erhalten“ und stehe daher kurz vor der Insolvenz. Das Grund- und Menschenrecht, zu arbeiten und seinem Beruf nachzugehen, sowie das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verhältnismäßigkeitsprinzip würden aufgrund nicht belegter, nicht kohärenter, nicht rechtmäßiger und nicht dem IfSG entsprechender „scheinheiliger“ Zwecke in beispielloser Weise verletzt. Die nach den vorstehenden Ausführungen vorsätzlichen und irreführenden Aussagen von Medien, Politik und RKI zu „angeblich besorgniserregend steigenden“ Infektionszahlen und täglichen Katastrophenmeldungen zielten darauf ab, „weiter Angst und Panik zu verbreiten und menschenunwürdige Maßnahmen durchzusetzen“.


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