Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte.
Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hätten nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts .Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt.
FG Düsseldorf, 26.11.2020 - Az: 9 K 2236/18 F
ECLI:DE:FGD:2020:1126.9K2236.18F.00
Nachfolgend: BFH - Az: VIII R 31/20 (anhängig)
Quelle: PM des FG Düsseldorf
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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