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Corona-Einschränkungen: Einzelfall eines genehmigungsfreien Bildungsangebots

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass das für den 13. Februar 2021 und 14. Februar 2021 in G-Stadt geplante Bildungsangebot des Antragstellers zum Thema „H“ keine nach § 1 Abs. 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung der am 3. Februar 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 38) sowie in der Fassung der am 14. Februar 2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 74) genehmigungspflichtige Zusammenkunft oder Veranstaltung ist und keiner Genehmigung nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in beiden genannten Fassungen bedarf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag des Antragstellers,

im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass das für den 13.02.2021 und 14.02.2021 in G-Stadt geplante Bildungsangebot von A. zum Thema „H“ keine nach § 1 Abs. 2b der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung genehmigungspflichtige Zusammenkunft bzw. Veranstaltung ist und nach § 5 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung als Bildungsangebot genehmigungsfrei im
Hotel I stattfinden darf,

ist zulässig.


Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegenüber einem (negativen) Feststellungsantrag, mit dem subjektive Rechtspositionen geltend gemacht werden und der sich nicht auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm richtet, entfaltet insbesondere § 47 VwGO keine Sperrwirkung.

Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht stellt voran, dass mit diesem Antrag nur über die Einordnung des Vorhabens des Antragstellers unter § 5 der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) entschieden wird, nicht aber über die Art und Weise der Durchführung und daran zu stellende Anforderungen.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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