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Keine Öffnung von Einzelhandelsgeschäfte für E-Zigaretten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin betreibt Einzelhandelsgeschäfte, in denen sie elektronische Zigaretten (sogenannte E-Zigaretten) sowie nikotinhaltige Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten („Nachfüllbehälter“) an Verbraucher verkauft.

Ihr sinngemäßer Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vorläufig auszusetzen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (B.).

A. Die angegriffene Regelung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 8. Februar 2021 – 13 B 89/21.NE –, juris, entschieden, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Einschätzung. Soweit die Antragstellerin einwendet, das Betriebsverbot für Verkaufsstellen des Einzelhandels sei nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren, weil Konsumenten von E-Zigaretten aufgrund der unzureichenden Versorgung mit Ersatzteilen und Nachfüllbehältern in Supermärkten, Tankstellen und Kiosken mehrere dieser Verkaufsstellen „abklapperten“, um das gewünschte Produkt zu finden, vermag ein derartiges – im Einzelfall zwar nicht auszuschließendes, mit Blick auf die Möglichkeit des Online-Handels sowie „Click & Collect“-Angebote des örtlichen Fachhandels aber nicht flächendeckend zu erwartendes – Verhalten die Erwägungen des Senats zur grundsätzlichen Geeignetheit des Betriebsverbots, zur Reduzierung persönlicher Kontakte beizutragen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Dass das Betriebsverbot für Einzelhandelsgeschäfte, in denen elektronische Zigaretten (sogenannte E-Zigaretten) sowie nikotinhaltige Flüssigkeiten zur Befüllung solcher elektronischen Zigaretten („Nachfüllbehälter“) verkauft werden, angesichts einer im Einzelfall zu erwartenden überschaubaren Anzahl von Kunden möglicherweise für sich genommen nur in verhältnismäßig geringem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beiträgt, stellt seine Eignung, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Eindämmung des Virus beizutragen, nicht in Frage. Die Eignung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Verordnungsgeber nicht den Betrieb sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels (vgl. § 11 Abs. 1 CoronaSchVO) untersagt hat.

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