Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der am 28. Dezember 2020 wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es ihr erlaubt ist, ihre Verkaufsstelle in A-Stadt gemäß § 7 Abs. 3 der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen zu öffnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist gemäß §§ 122, 88 VwGO anhand des erkennbaren Rechtsschutzziels und in ihrem wohlverstandenen Interesse in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen das spätestens am 21. Dezember 2020 vom Antragsgegner ausgesprochene Öffnungsverbot für die in seinem Gebiet betriebenen Filialen der Antragstellerin umzudeuten. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig, wenn es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes geht. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin am 21. Dezember 2020 in einer ausführlich begründeten E-Mail mit dem Betreff „Schließung der M-Filialen im Landkreis Saalekreis“ mit, dass er unter Berücksichtigung der unter dem 21. Dezember 2020 vorgetragenen Rechtsposition bei seiner dargelegten Rechtsauffassung bleibe und die Märkte in Merseburg [2], A-Stadt [1] und Querfurt [1] weiter geschlossen zu halten seien. Abschließend wies der Antragsgegner darauf hin, dass die Öffnung eines Gewerbebetriebes entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 17 der 9. SARS-CoV-2-EindV eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Mit dieser E-Mail hat der Antragsgegner der Sache nach einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG erlassen, der mit Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angreifbar ist. Im Vorfeld der E-Mail hatte der Antragsgegner anhand der Sortimentslisten geprüft, ob die in seinem Gebiet betroffenen Filialen der Antragstellerin ausnahmsweise gemäß § 7 Abs. 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV öffnen dürfen. Im Ergebnis der Prüfung hat er sodann – bei Zugrundelegung der Sichtweise eines objektiven Empfängers – gegenüber der Antragstellerin in Anwendung von § 7 der 9. SARS-CoV-2-EindV einzelfallbezogen ein (ordnungs-)behördliches Öffnungsverbot für die in seinem Gebiet betriebenen vier Filialen, einschließlich der hier streitigen Filiale in A-Stadt, ausgesprochen. Ob der Antragsgegner hiermit möglicherweise nur auf die Rechtslage hinweisen wollte, ist nicht entscheidend. Auf den Willen des Antragsgegners kommt es für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht an. Die Möglichkeit der Umdeutung eines gestellten Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist allgemein anerkannt.
Der Antrag ist auch zulässig, ohne dass die Antragstellerin bereits Widerspruch erhoben hat. Eine solche Widerspruchseinlegung kann von der Antragstellerin noch nachgeholt werden, da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie beträgt vorliegend mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Der so verstandene Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet.
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