Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aufhebung ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege durch den Antragsgegner.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin übte zuletzt mit am 23. Januar 2020 erteilter Tagespflegeerlaubnis Kindertagespflege in der Großtagespflegestelle „C.“ in A-Stadt aus. Zunächst war ihr am 4. November 2019 rückwirkend zum 1. Oktober 2019 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden, die es ihr gestattete, „in den Räumen D. Str. 19, A-Stadt (GTP C.) 5 Kinder gleichzeitig zu betreuen“.
Diese Passage war durch Fettdruck hervorgehoben. Der Ursprungs- sowie der Folgebescheid enthielten zudem den Hinweis, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend über wichtige Ereignisse zu informieren, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind und nennt als Beispiel für ein derartiges Ereignis u.a. den Wechsel der Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege stattfindet.
Nachdem bei der Antragsgegnerin am 15. Juli 2020 ein anonymer Hinweis, dass die Antragstellerin seit dem 13. Juli 2020 die ihr zugewiesenen Kinder und ihren eigenen Sohn bei sich zuhause und nicht in der Großtagespflegestelle betreue, eingegangen war, führte die Antragsgegnerin am gleichen Tag einen unangekündigten Hausbesuch bei der Antragstellerin durch.
Hierbei wurde die Antragstellerin mit drei Tageskindern sowie ihrem Sohn unter ihrer Wohnadresse angetroffen. Die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin befragten die Antragstellerin zu der vorgefundenen Situation und stellten verschiedene Missstände bezüglich der Sicherheit der betreuten Kleinkinder in den Wohnräumen und dem Garten der Antragstellerin fest.
Daraufhin teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst durch die anwesenden Mitarbeiterinnen mündlich den sofortigen Entzug ihrer Pflegeerlaubnis mit und bestätigte dies unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 15. Juli 2020 unter Hinweis auf die nunmehr festgestellte fehlende Eignung der Antragstellerin für die Ausübung der Tagespflege auf Grund der ungenehmigten Betreuung der Tagespflegekinder in ihren privaten Räumen. Die Missachtung der Grenzen der bestehenden Erlaubnis begründe eine persönliche Ungeeignetheit, da die Antragstellerin die Interessen und Bedürfnisse der ihr anvertrauten Tageskinder und damit das Kindeswohl nicht hinreichend achte und schütze.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. Juli 2020 Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 A 4084/20 beim Verwaltungsgerichts anhängig ist, und ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass sich die von dem Antragsgegner verfügte Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweise und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken unterliege.
Zunächst könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Bescheid auf Grund eines Anhörungsmangels rechtswidrig sei, da aus dem Vermerk über den Hausbesuch am 15. Juli 2020 hervorgehe, dass der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Zudem sei eine möglicherweise fehlende Anhörung durch den Austausch inhaltlicher Argumente während des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt. Die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege könne voraussichtlich auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt werden, da in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes in Bezug auf die Antragstellerin vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sein dürfe. Denn die Eignung der Antragstellerin zur Ausübung der Kindertagespflege dürfe nachträglich entfallen sein, da sie die ihr anvertrauten Tagespflegekinder - wiederholt - zuhause und damit in nicht genehmigten und darüber hinaus nicht geeigneten Räumen betreut habe.
Ihr Einwand, sie habe die Kinder am 15. Juli 2020 nicht im rechtlichen Sinne betreut, sondern sie hätten sich nach Absprache mit den Eltern zum privaten Spielen bei ihr getroffen, betreffe nur den genannten Tag. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Kinder bereits zuvor und wiederholt bei sich zuhause betreut habe. Auch dann, wenn sie sich - was das Gericht auf Grund der vorliegenden Indizien nicht für glaubhaft erachte - erstmals am 15. Juli 2020 zum privaten Spielen mit ihren Tageskindern zu Hause getroffen hätte, hätte die Antragstellerin die sich aus der Ausübung der Kindertagespflege ergebenden Pflichten verletzt, da sie den durch das Gesetz indizierten und in dem ihr erteilten Bescheid konkretisierten Bezug der Erlaubnis allein auf die Räume der Großtagespflegestelle in unzulässiger Weise umgangen hätte.
Die Räume des Hauses der Antragstellerin sowie das dazugehörige Grundstück seien für die Ausübung der Kindertagespflege nach dem derzeitigen Sachstand zudem auch nicht „kindgerecht“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gewesen. Der Antragstellerin hätte darüber hinaus bewusst sein müssen, dass eine Betreuung der Kinder in ihrem eigenen Haus mit dem Inhalt der ihr erteilten Tagespflegeerlaubnis nicht in Einklang zu bringen sei.
Das Verhalten der Antragstellerin zeige bei der gebotenen summarischen Prüfung des Eilverfahrens, dass sie die im Rahmen ihrer Tätigkeit geforderte Sorgfalt im Umgang mit den ihr anvertrauten Tageskindern nicht aufbringe. Hierfür spreche, dass sie ausweislich der von ihr begangenen Pflichtverletzungen ihr eigenes Interesse, die Kinder zu Hause betreuen zu wollen, über den sich gerade in den gesetzlichen Pflichten manifestierenden Schutz des Kindeswohls gestellt habe. Hinzu komme, dass sie die unter dreijährigen Kinder in ihrem Haus und auf dem Grundstück erheblichen Gefahren ausgesetzt habe.
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