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Corona-Verordnung: Hundesalons dürfen kontaktlose Dienstleistungen mit festem Zeitfenster anbieten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat dem Eilantrag der Inhaberin eines Hundesalons (Antragstellerin) gegen die ausnahmslose Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die den Betrieb von Hundesalons und Hundefriseurläden verbietet (§ 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO), ist mit sofortiger Wirkung insoweit außer Vollzug gesetzt worden, als Dienstleistungsangebote auch dann untersagt werden, wenn eine kontaktlose Übergabe der Hunde innerhalb fester Zeitfenster erfolgt.

Die Antragstellerin hat mit ihrem gegen die Betriebsuntersagung von Hundesalons und Hundefriseurläden gerichteten Eilantrag vorgetragen, in ihrem Salon fänden keine einen Infektionsweg begründenden Kontakte zwischen Menschen statt. Sie habe bereits im März 2020 einen „Schleusenbetrieb“ zur Übergabe der Tiere eingerichtet, der einen direkten Kontakt zwischen ihr und den Kunden verhindere. Die Bezahlung erfolge auf Rechnung oder über andere Wege des kontaktlosen Zahlens. Termine würden mit Pufferzeit so vergeben, dass es keine Kontakte zwischen Kunden gebe.

Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung aus, die Sachlage sei mittlerweile eine andere als Anfang Januar, als ein Eilantrag eines anderen Hundesalons beim VGH erfolglos blieb (VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - Az: 1 S 4171/20). Denn inzwischen seien für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&Collect) zugelassen. Vergleichbares Hundesalons nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von „Click & Collect“-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Hundesalons und Hundefriseurbetrieben ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar.

Insbesondere gingen das Robert-Koch-Institut und die Bundesregierung gegenwärtig übereinstimmend davon aus, dass es bisher keine Hinweise darauf gebe, dass Haustiere das neuartige Coronavirus übertragen könnten. Bei der Übertragung des Virus sei der Kontakt von Mensch zu Mensch ausschlaggebend. Das unterscheide Hundefrisiersalons auch von Friseurbetrieben für Menschen, die weiterhin ausnahmslos geschlossen sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


VGH Baden-Württemberg, 22.01.2021 - Az: 1 S 139/21

Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg

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