Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag,
„Der Klägerin wird gestattet, ihre Traglufttennishalle in F. -C. für den Tennissport bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Tennissport als Individualsport im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 zu öffnen. Der Beklagte wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag verpflichtet, den Tennissportbetrieb in der Halle zu dulden und die ihm nachgeordneten Behörden entsprechend anzuweisen“,
hat keinen Erfolg.
Er ist unzulässig, weil er auf den Erlass einer im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich unstatthaften Einzelfallregelung im Sinne einer lediglich individuellen (vorläufigen) Aussetzung des Normvollzugs zielt.
Die Unzulässigkeit einer lediglich individuellen Außervollzugsetzung folgt schon daraus, dass Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren eine Rechtsnorm ist, die schon vom Ansatz her nicht relativ (un)gültig sein kann, sodass auch eine relative Suspendierung derselben nicht in Betracht kommt. Dementsprechend sieht auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Falle einer erfolgreichen Normenkontrolle nur eine allgemeinverbindliche Entscheidung vor. Für das akzessorische Eilverfahren kann nichts anderes gelten.
Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats zur aktuell geltenden Coronaschutzverordnung in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2020 – Az:
13 B 1983/20.NE – (Golfsport), sowie vom 30. Dezember 2020 – Az:
13 B 1855/20.NE – (Fitnessstudios), verwiesen. An diesen Erwägungen hält der Senat auch im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Betrieb einer Traglufttennishalle fest.