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Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

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Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher.

In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze.

Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat der 5. Senat im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler stattgegeben.

Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden.

Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodella ge eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so der 5. Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.


FG Münster, 26.11.2020 - Az: 5 K 2414/19 U

ECLI:DE:FGMS:2020:1126.5K2414.19U.00

Quelle: PM des FG Münster


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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