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Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 46 Minuten

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 3./13. November 2020, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 7 Abs. 9 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2020, GVBl. S. 886) verordnete Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr auf die von ihr bisher „im baurechtlichen Sinne als Wettbüros“ betriebenen Wettvermittlungsstellen sowie die von ihr bisher „im baurechtlichen Sinne als Wettannahmestelle“ betriebene Wettvermittlungsstelle vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie diese Wettvermittlungsstellen „als reine Wettannahmestellen“ betreibt und die durchgehende Einhaltung aller sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sicherstellt, ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen.

Die Antragstellerin ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt. Sie hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie unter den im Antrag angegebenen Adressen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten betreibt, welche dem in § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Verbot unterliegen, derartige Betriebe für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 33c SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020, BGBl. I S. 2397) bußgeldbewehrt sind. Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten. Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten.

Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiberin der Wettvermittlungsstellen wird sie durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in ihrem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.

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